Führerscheinklassen

wir bieten ihnen folgende Klassen an :

Klasse B:

Mindestalter: 18 Jahre

mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger) mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse BE:

Mindestalter: 17 Jahre
Vorbesitz Kl. B notwendig
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen.

Klasse B mit Schlüsselzahl 96:

Mindestalter: 17 Jahre (Bei begleitetem Fahren)

Kombination der Klasse B mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3500 kg und 4250 kg.

Klasse A:

Mindestalter: Ab 20 Jahre, für Krafträder bei einem zweijährigen Vorbesitz der Klasse A2 (im Anschluss ist zum Aufstieg nur eine praktische Prüfung fällig) ; ab 21 Jahre, für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW Motorleistung ; ab 24 Jahre, für Krafträder bei einem direkten Einstieg.
Es gibt keine Befristung der Besitzdauer.

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Km/H. Desweiteren gilt dies auch für Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Km/H und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einem Hubraum mit mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

Klasse A1:

Mindestalter: 16 Jahre
Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 cm3 und nicht mehr als 11 KW Motorleistung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Leichtkrafträder mit höchstens 80 km/h gefahren werden.

Klasse A2:

Mindestalter: 18 Jahre
(Beinhaltet die Klassen A1 und AM) Leichtkrafträder (auch mit einem Beiwagen) – mit einem Motorrad bis 35 KW Motorleistung und einem Verhältnis von maximal 0,2 kW/Kg (Leistung/Leergewicht). Seit dem 19. Januar 2013 dürfen Besitzer des Führerscheins A beschränkt die Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, die Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Bei einem zweijährigen Vorbesitz der Klasse A2 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich um die Führerscheinklasse A zu erlangen.

Klasse AM:

Mindestalter: 16 Jahre

Zweirädrige Krafträder – auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 Km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine maximale Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.

Klasse M:

Mindestalter: 16 Jahre
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3).

Klasse C:

Mindestalter: 18 Jahre (mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz), andernfalls mit 21 Jahren
Vorbesitz Kl. B notwendig
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten sowie bei gewerblicher Nutzung regelmäßige Weiterbildungen erforderlich! Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig.

Klasse CE:

Mindestalter: 18 Jahre (mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz), andernfalls mit 21 Jahren
Vorbesitz Kl. C notwendig
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten sowie bei gewerblicher Nutzung regelmäßige Weiterbildungen erforderlich! Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Klasse C1:

Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz Kl. B notwendig
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten sowie bei gewerblicher Nutzung regelmäßige Weiterbildungen erforderlich! Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse C1E:

Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz Kl. C1 notwendig
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.